Geschäftsführung
§ 11
Für die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse (§§ 21 ff. L-PVG) sinngemäß. Der Dienststellenwahlausschuß kann anstelle der Bildung von Unterausschüssen (§ 21 Abs 7 L-PVG) beschließen, daß bestimmte Aufgaben des Ausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses und dessen Stellvertreter zur einvernehmlichen Besorgung übertragen werden.
Rückverweise
PV-WO · Landes-Personalvertretungswahlordnung
§ 11
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§ 35 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…1) Die §§ 11, 11a, 22 Abs 5, 24 Abs 1 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/1998 treten mit 7. November 1998…