§ 10
In Kraft seit 19. August 1993
Up-to-date
Wahlzeugen
§ 10
Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.
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