Hinsichtlich der Anforderungen an die zum Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
a) an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle der Wortfolge „bei der beruflichen Tätigkeit“ jeweils die Wortfolge „bei der dienstlichen Tätigkeit“ treten,
b) im § 66 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „durch ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „durch gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt,
c) im § 68 Abs. 11 AAV im ersten Satz das Zitat „entsprechend § 92“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in Gasrettungsdiensten Beschäftigte mindestens vierteljährlich“ entfallen,
d) im § 69 Abs. 1 AAV der zweite Satz „Dies gilt insbesondere für Arbeiten im Bereich von Kränen, Bauarbeiten und Sprengarbeiten.“ lautet,
e) im § 70 AAV
1. im Abs. 1 erster Satz das Wort „infektiöse“ entfällt und an die Stelle der Wortfolge „mit giftigen Arbeitsstoffen“ die Wortfolge „mit gefährlichen Arbeitsstoffen“ tritt,
2. im Abs. 3 erster Satz an die Stelle der Wortfolge „sofern der Fußboden den Anforderungen des § 6 Abs. 2 nicht entspricht“ die Wortfolge „sofern der Fußboden nicht selbst eine ausreichend hohe Wärmedämmung und geringe Wärmeableitung aufweist oder nicht mit einem entsprechenden Belag versehen ist“ tritt,
f) im § 71 Abs. 1 erster Satz AAV an die Stelle der Wortfolge „infektiöse, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe“ die Wortfolge „oder gefährliche Arbeitsstoffe“ tritt und
g) im § 72 Abs. 1 AAV an die Stelle der Wortfolge „durch Schutzmaßnahmen nach den §§ 18, 24 und 44“ die Wortfolge „durch sonstige nach dem TBSG 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen zu treffende Schutzmaßnahmen“ tritt.
PSA-V · Persönliche-Schutzausrüstungs-Verordnung
§ 4 Anwendung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
…Schutz der Augen und des Gesichts, des Gehörs, der Atmungsorgane, des Kopfes, der Gliedmaßen, des Körpers, zur Sicherung gegen Absturz und bei Arbeiten bei Gewässern vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen und ihre Benutzung sind die §§ 66 bis 72 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr…
§ 2 Auswahl
…1) Der Dienstgeber hat vor der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen eine Bewertung der von ihm vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen, um festzustellen, ob sie den im § 1 festgelegten Anforderungen entsprechen. Die Bewertung hat zu umfassen: a) die Feststellung…
PSA-V · Verordnung Persönliche Schutzausrüstung
§ 5 Bewertung der persönlichen Schutzausrüstung
…1) Die Bewertung nach § 70 Abs. 5 und 6 ASchG hat auf der Grundlage der Ergebnisse des § 4 Abs. 1 die spezifischen Benutzungsbedingungen der persönlichen Schutzausrüstung am Arbeitsplatz zu berücksichtigen, insbesondere 1. die vorgesehene Verwendungs- und Einsatzdauer der Ausrüstung, 2. Häufigkeit und…
§ 6 Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung
…Schutzausrüstung sind jene Arbeitnehmer/innen, die persönliche Schutzausrüstung verwenden müssen, zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen. Nach Möglichkeit sind vor der Auswahl von Fuß- und Beinschutz, Augen- und Gesichtsschutz oder Gehörschutz Trageversuche mit den Sicherheitsvertrauenspersonen durchzuführen.…
§ 8 Fuß- und Beinschutz
…2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstung § 8. (1) Fuß- und Beinschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der unteren Extremitäten vor Verletzungen, vor Schäden durch länger andauernde Beanspruchung, vor anderen schädigenden Einwirkungen und zum Schutz vor Ausrutschen (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzstiefel, Schnittschutzhosen). (2) Arbeitgeber/innen…
§ 9 Kopf- und Nackenschutz
…vorhandene Besonderheiten der Träger/innen bezüglich Kopfform oder Folgen von Erkrankungen oder Verletzungen zu berücksichtigen, die eine besondere Anpassung des Kopf- oder Nackenschutzes erforderlich machen. (4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Kopf- oder Nackenschutz Folgendes gewährleisten: 1. Für jede/n gefährdete/n Arbeitnehmer/in muss ein Kopf- oder Nackenschutz zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. 2…