(1) Die Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwands für
1. Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von toten Tieren (ausgenommen Falltiere) und der in Gemeindesammelstellen eingebrachten tierischen Nebenprodukte oder Materialien sowie der nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachten, nicht regelmäßig anfallenden tierischen Nebenprodukte und Materialien und Kleinmengen,
2. Leistungen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren,
3. Leistungen für die Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. Leistungen für die Bereitstellung und Erhaltung der notwendigen Einrichtungen im Sinn des § 43 Tiergesundheitsgesetz 2024 zur Seuchenvorsorge zu berechnen, wenn eine Leistungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 4 besteht.
(2) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 476,50 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer, wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis, abgeholt, so ist von diesem 18,30 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
(3) Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 2,30 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,80 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
(4) Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:
| 1. | je Einhufer, Kamel, Lama oder Alpaka | 11,60 Euro |
| 2. | je Rind | 8,80 Euro |
| 3. | je Kalb bis 1 Jahr | 1,30 Euro |
| 4. | je Schwein | 2,60 Euro |
| 5. | je Ferkel und je Nachgeburt | 0,50 Euro |
| 6. | je Schaf/Ziege | 0,80 Euro |
| 7. | je Zuchtwild | 0,80 Euro |
| 8. | Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit | 26,40 Euro |
| 9. | Fische pro Tonne Gewichtseinheit | 26,40 Euro |
(5) Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,80 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,60 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden.
(6) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die in den Abs. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag vom Landeshauptmann vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(Anm: LGBl.Nr. 137/2024)
§ 9 Oö. TMV · Oö. TMV · Oö. Tiermaterialienverordnung
§ 9 § 9Entgelte
…Nachgeburt 0,50 Euro 6. je Schaf/Ziege 0,80 Euro 7. je Zuchtwild 0,80 Euro 8. Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit 26,40 Euro 9. Fische pro Tonne Gewichtseinheit 26,40 Euro (5) Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,80 …
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