LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Tiermaterialienverordnung 2025§ 2

§ 2§ 2Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date

(1) Die Definitionen für tierische Nebenprodukte sowie für Nutztiere und Heimtiere entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009, ABl. L 300 vom 14.1.2009, S 1-33.

(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. Falltiere: Tiere (einschließlich Totgeburten oder ungeborene Tiere), die verendet sind oder nicht für den menschlichen Verzehr getötet wurden;

2. Falltiere aus landwirtschaftlichen Betrieben: Nutztiere im Sinn der Ziffer 1 aus landwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht in einem Schlachthof befinden, sowie Falltiere aus Tierheimen und Zoos;

3. Falltiere aus Tierkliniken und Tierarztpraxen: Heimtiere und Equiden im Sinn der Ziffer 1 aus Tierkliniken und Tierarztpraxen;

4. geeignete Betriebe: Betriebe, die über eine Zulassung oder Registrierung gemäß § 3 TMG für die Be- und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten sowie das für die zeitnahe Entfernung erforderliche Einsammelsystem verfügen;

5. Betreiber: Verantwortliche bzw. Verantwortlicher eines geeigneten Betriebs, die bzw. der sich dem Land Oberösterreich gegenüber vertraglich verpflichtet hat (Leistungsvereinbarung).

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