Vorwort
§ 1 § 1 Aufwandsentschädigung für fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter
(1) Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter am Oö. Landesverwaltungsgericht erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro je (mündlicher) Verhandlung.
(2) Darüber hinaus gebührt eine von der bzw. dem Senatsvorsitzenden je nach Arbeitsumfang und je geführtem Verfahren festzusetzende Fallpauschale in Höhe von bis zu 210,00 Euro.
§ 2 § 2 Verwendung des Amtskleids
(1) Soweit nicht besondere Gründe des Einzelfalles dagegen sprechen, haben die Richterinnen und Richter bei Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich das zur Verfügung gestellte Amtskleid zu tragen.
(2) Die näheren Festlegungen über die Beschaffenheit, Ausstattung, Tragedauer und das Tragen des Amtskleids erfolgen durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten.
§ 3 § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.