In Kraft seit 01. September 2003
Up-to-date
§ 1
Folgende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften werden als leitende Funktionen im Sinn des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bestimmt:
1. Die Leiterinnen und Leiter der Anstaltsapotheken.
2. Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege.
3. Die Direktorinnen und Direktoren der medizinisch-technischen Akademien sowie der Akademie für Gesundheitsberufe in der Landesnervenklinik Linz.
4. Die Direktorin bzw. der Direktor der Hebammenakademie in der Landesfrauenklinik Linz.
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