Vorwort
§ 1
§ 1
Folgende Funktionen im Bereich der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG und allfälliger Tochtergesellschaften werden als leitende Funktionen im Sinn des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes bestimmt:
1. Die Leiterinnen und Leiter der Anstaltsapotheken.
2. Die Direktorinnen und Direktoren der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege.
3. Die Direktorinnen und Direktoren der medizinisch-technischen Akademien sowie der Akademie für Gesundheitsberufe in der Landesnervenklinik Linz.
4. Die Direktorin bzw. der Direktor der Hebammenakademie in der Landesfrauenklinik Linz.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.