(1) Die Termine für Jagdprüfungen sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Bedarf festzusetzen. Pro Kalenderjahr ist zumindest ein Prüfungstermin anzubieten.
(2) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommissionen richtet sich
1. nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber oder
2. nach dem Sitz der Ausbildungsstätte, wenn die Prüfung im Zuge einer Ausbildung abgelegt wird.
Ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit im Sinn der Z 1 und 2, kann die Ablegung der Prüfung vor einer der eingerichteten Prüfungskommissionen beantragt werden.
(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister abweichend vom § 34 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024 im Einzelfall für den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksgruppen eine der eingerichteten Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(4) Die Prüfung kann in besonders begründeten Fällen auch bei einer anderen als der im Abs. 2 vorgesehenen Bezirksgruppe abgelegt werden. Über das Vorliegen eines solchen Grundes und die Zulassung zur Ablegung der Prüfung bei der Prüfungskommission einer bestimmten Bezirksgruppe entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister auf Antrag bzw. von Amts wegen mit Bescheid.
(5) Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die Prüfungen bei den einzelnen Prüfungskommissionen sowohl nach Umfang als auch Qualität ein einheitlich hohes Niveau aufweisen.
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