(1) Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters bzw. eines Rechtsbeistands erwachsen, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(2) Den Schlichterinnen und Schlichtern gebührt ein Entgelt in Höhe von 50 Euro je angefangener Stunde zuzüglich einer allenfalls zu entrichtenden Umsatzsteuer. Zusätzlich gebührt das amtliche Kilometergeld.
(3) Den Schlichterinnen und Schlichtern gebührt ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Verfahrens, der von den Parteien vor Aufnahme einer Tätigkeit der Schlichterin bzw. des Schlichters je zur Hälfte zu leisten ist. Stellt sich im Lauf des Verfahrens heraus, dass der Kostenvorschuss auf Grund eines höheren Aufwands zur Deckung der voraussichtlichen Kosten nicht ausreicht, kann die Schlichterin bzw. der Schlichter einen weiteren Vorschuss verlangen.
(4) Kommt kein Vergleich über die Kostentragung zustande, sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von den Parteien wie folgt zu tragen:
1. Kommt ein Vergleich über die Schadenshöhe zustande, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte die Kosten in vollem Umfang zu tragen. Ist jedoch der im Vergleich festgesetzte Entschädigungsbetrag nicht höher als der von der oder dem Jagdausübungsberechtigten im Einigungsversuch (§ 68 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) angebotene Betrag, sind die Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Liegt der im Vergleich festgesetzte Entschädigungsbetrag unter der Hälfte des von der oder dem Jagdausübungsberechtigten angebotenen Betrags, trägt die Kosten die oder der Geschädigte.
2. Kommt ein Vergleich über die Schadenshöhe nicht zustande, sind die Kosten von den Parteien unter Berücksichtigung der Z 3 je zur Hälfte zu tragen. Kommt die Schlichterin bzw. der Schlichter in ihrem bzw. seinem Gutachten zum Ergebnis, dass ein Jagd- oder Wildschaden nicht vorliegt, hat die den Anspruch erhebende Partei die Kosten zur Gänze zu tragen.
3. Kosten, die durch das unentschuldigte Fernbleiben einer ordnungsgemäß geladenen Partei von einer Schlichtungsverhandlung verursacht werden, hat diese zur Gänze zu tragen.
(5) Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat ihre bzw. seine Kosten gemäß der protokollierten Vereinbarung der Parteien (§ 68 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024), andernfalls nach den im Abs. 4 festgelegten Regeln, den Parteien bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen drei Monaten ab Abschluss der Tätigkeit vorzuschreiben.
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