(1) Zu Schlichterinnen und Schlichtern können nur unbescholtene Personen bestellt werden, die die im Abs. 2 normierte Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Ausbildung zur Schlichterin bzw. zum Schlichter ist bei der Landwirtschaftskammer Oberösterreich zu absolvieren. Die Ausbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 3 ist mindestens ein Mal pro Kalenderjahr anzubieten. Die Inhalte der Ausbildungsveranstaltung sind von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemeinsam mit dem Oö. Landesjagdverband zu vermitteln.
(3) Die Ausbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestmaß von zwölf Stunden und folgende Inhalte:
1. Mediation und Konfliktmanagement - Grundkenntnisse,
2. Grundzüge des oö. Jagdrechts,
3. Grundzüge des Zivilrechts und
4. Grundzüge der Schadensbewertung in der Land- und Forstwirtschaft.
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Ausbildungsveranstaltung wird seitens der Landwirtschaftskammer Oberösterreich eine Bestätigung über die Teilnahme ausgestellt.
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