§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
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