Vorwort
§ 1 § 1
(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:
Funktion | Funktionstitel |
1. Exekutivbedienstete in der Grundausbildung (GD 19.6) | Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/ Gemeinde-Exekutiv-Aspirant |
2. Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) | Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Inspektor |
3. Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst zurückgelegten Dienst-zeit von 6 Jahren | Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor |
4. a) für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) oder b) für zugeteilte Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren | Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor |
5. für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) a) nach 4-jähriger Tätigkeit als dienstführende/r Bedienstete/r des Exekutivdienstes oder b) bei Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter kleiner Gemeindewachen (5 bis 9 Bedienstete des Exekutivdienstes) | Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor |
6. für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) a) bei Leitung einer Gemeindewache mit unter 5 Bediensteten des Exekutivdienstes oder b) bei Bestellung zur/zum alleinigen oder ersten Stellvertreterin/Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters eines großen Gemeindewachkörpers (ständige und durchgehende Tag/Nacht-Turnuseinteilung mit mindestens 10 Bediensteten des Exekutivdienstes) | Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor |
7. für die Leiterin/für den Leiter eines Gemeindewachkörpers (GD 14.10) einer Gemeindewache ab mindestens 5 Bediensteten des Exekutivdienstes | Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor |
§ 2 § 2
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
§ 3 § 3
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.
§ 4 § 4
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.