Vorwort
(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:
| Funktion | Funktionstitel |
| 1. Exekutivbedienstete in der Grundausbildung (GD 19.6) | Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/ Gemeinde-Exekutiv-Aspirant |
| 2. Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) | Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Inspektor |
| 3. Zugeteilte Exekutivbedienstete (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst zurückgelegten Dienst-zeit von 6 Jahren | Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor |
| 4. a) für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) oder b) für zugeteilte Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 16.8) nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 25 Jahren | Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor |
| 5. für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) a) nach 4-jähriger Tätigkeit als dienstführende/r Bedienstete/r des Exekutivdienstes oder b) bei Bestellung zur/zum Stellvertreterin/Stellvertreter kleiner Gemeindewachen (5 bis 9 Bedienstete des Exekutivdienstes) | Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor |
| 6. für dienstführende Bedienstete des Exekutivdienstes (GD 15.5) |
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.
Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
| Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor |
| 7. für die Leiterin/für den Leiter eines Gemeindewachkörpers (GD 14.10) einer Gemeindewache ab mindestens 5 Bediensteten des Exekutivdienstes | Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/ Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor |