In Kraft seit 01. August 2005
Up-to-date
§ 2
Persönlichkeitsbildende Fortbildung
(1) Ziel der persönlichkeitsbildenden Fortbildung ist das Erlangen und die Vertiefung verwendungsbezogener Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit.
(2) Der Bürgermeister hat die Teilnahme an zumindest einer Veranstaltung, die im Rahmen der persönlichkeitsbildenden Fortbildung zu besuchen ist, zu ermöglichen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden