§ 10 § 10
In Kraft seit 01. September 2021
Up-to-date
(1) Definitivstellungserfordernis für alle Verwendungen ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für die Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(2) Definitivstellungserfordernis für die Verwendungsgruppen A, B und C ist die Ablegung des Moduls 2, sofern in der Anlage für eine vergleichbare Verwendung Modul 2 vorgesehen ist.
(3) Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
1. Verwendungsgruppe C: Ausbildungstyp 1
2. Verwendungsgruppe B: Ausbildungstyp 2
3. Verwendungsgruppe A: Ausbildungstyp 3
(Anm: LGBl.Nr. 88/2021)
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