§ 4 § 4Provisorische Einreihung
In Kraft seit 01. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1. LD 15 der Entlohnungsgruppe a
2. LD 18 der Entlohnungsgruppe b
3. LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2
4. LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden