Vorwort
§ 1 § 1 Bewertungskriterien
(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.
(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z 1 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | ||||
1. | Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse | Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich. | |||
2. | Fachliche Grundkenntnisse | Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für | |||
- | einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder | ||||
- | für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen | ||||
sind erforderlich. | |||||
3. | Fachkenntnisse | Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich. | |||
4. | Fortgeschrittene Fachkenntnisse | Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich. | |||
5. | Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich. | |||
6. | Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich. | |||
7. | Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen | Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von | |||
- | Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder | ||||
- | komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten | ||||
sind erforderlich. | |||||
(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z 2 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst. |
2. | Begrenzt | Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten. |
3. | Homogen | Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen. |
4. | Heterogen | Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln. |
5. | Breit | Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation. |
(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z 3 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich. |
2. | Wichtig | Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen. |
3. | Unentbehrlich: | Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas. |
(Anm: LGBl.Nr. 67/2007)
(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z 4 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Strikte Routine | Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken. |
2. | Routine | Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken. |
3. | Teilroutine | Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
4. | Methoden und Normen | Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
5. | Grundsätze und Ziele | Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken. |
6. | Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen | Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken. |
7. | Gesamt-strategischorientiert | Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken. |
(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z 5 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Wiederholend | Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen. |
2. | Ähnlich | Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen. |
3. | Unterschiedlich | Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen. |
4. | Adaptiv | Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln. |
(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z 6 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Detailliert angewiesen | Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
2. | Angewiesen | Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
3. | Standardisiert | Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
4. | Richtliniengebunden | Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
5. | Allgemein geregelt | Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln. |
6. | Funktionsorientiert | Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln. |
7. | Strategisch orientiert | Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln. |
(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z 7 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend |
2. | Sehr klein | bis 500.000 Euro |
3. | Klein | bis 5.000.000 Euro |
4. | Mittel | bis 50.000.000 Euro |
5. | Groß | bis 500.000.000 Euro |
6. | Sehr groß | bis 5.000.000.000 Euro |
(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z 9 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Gering | Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden. |
2. | Beitragend | Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer. |
3. | Anteilig | Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich. |
4. | Entscheidend | Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet. |
(10) Zwischenstufen:
1. Zwischenstufen können bei folgenden im § 1 genannten Bewertungskriterien angewendet werden:
1. Fachwissen
2. Managementwissen
3. Denkrahmen
4. Denkanforderung
5. Handlungsfreiheit
6. Dimension
7. Einfluss auf Ergebnisse
2. Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (§ 22 Abs. 1 Z 2 Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden.
§ 2 § 2 Einreihung
(1) Folgende Verwendungen werden gemäß § 21 Oö. GG 2001 den einzelnen Funktionslaufbahnen (LD) zugeordnet:
LD | Funktion | Dienststelle |
25 | ||
1. Reinigungskraft | ||
2. Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterin | ||
3. Kanzleihilfskraft, Amtswart/Amtswartin | ||
24 | ||
Reinigungskraft im Patienten-/Patientinnenbereich | Krankenanstalt, Pflege- und Betreuungszentrum | |
23 | ||
1. Angelernte(r) Arbeiter/Arbeiterin | ||
2. Erhaltungsarbeiter/Erhaltungsarbeiterin | ||
3. Portier/Portierin | ||
22 | ||
1. Bediensteter/Bedienstete nach dem Medizinischen Assistenz-berufe-Gesetz | ||
2. Hausarbeiter/Hausarbeiterin | ||
3. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete | ||
21 | ||
1. Portier/Portierin mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst) | ||
2. Sekretär/Sekretärin im Schreibdienst | ||
3. Dienstkraftwagenlenker/Dienstkraftwagenlenkerin (PKW) | ||
4. Schulwart/Schulwartin | ||
5. Medizinische(r) Masseur/Masseurin | ||
6. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete mit zusätzlichen Auf-gaben | ||
20 | ||
1. Qualifizierte Kanzleikraft | ||
2. Kassier/Kassierin | ||
3. Pflegeassistent/Pflegeassistentin | Krankenanstalt | |
4. Sekretär/Sekretärin im medizinischen Schreibdienst | Krankenanstalt | |
5. Sekretär/Sekretärin | ||
19 | ||
1. Facharbeiter/Facharbeiterin | ||
2. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD | ||
3. Sekretär/Sekretärin mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben | ||
4. Pharmazeutisch-kaufmännische(r) Assistent/Assistentin | Krankenanstalt | |
18 | ||
1. Altenfachbetreuer/Altenfachbetreuerin | Landespflege- und Betreuungszentrum | |
2. Buchhalter/Buchhalterin | ||
3. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im medizinischen Dienst | Bezirkshauptmannschaft | |
4. Polier/Polierin | ||
5. Schulsekretär/Schulsekretärin | ||
6. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 8 bis 6 | ||
7. Küchenleiter/Küchenleiterin in kleinen Küchen | ||
8. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin | ||
9. Referent/Referentin in Ausbildung | ||
10. Kochgruppenleiter/Kochgruppenleiterin | Krankenanstalt | |
11. Pflegefachassistent/Pflegefachassistentin | Krankenanstalt | |
17 | ||
1. Qualifizierte(r) Buchhalter/Buchhalterin | ||
2. Werkstattleiter/Werkstattleiterin | ||
3. Bauaufsichtsorgan | ||
4. Medizinisch-technische Fachkraft | Krankenanstalt | |
5. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin | ||
6. Qualifizierte(r) Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin | ||
7. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im Bürgerservice | Bezirkshauptmannschaft | |
8. Sekretär/Sekretärin für Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-innen der LD 5 | Amt der Landesregierung | |
9. Küchenleiter/Küchenleiterin | Berufsschule | |
10. Objektbetreuer/Objektbetreuerin | Amt der Landesregierung | |
11. Agrartechniker/Agrartechnikerin | ||
12. Tunnelbetriebstechniker/Tunnelbetriebstechnikerin | ||
16 | ||
1. Küchenleiter/Küchenleiterin | Pflege- und Betreuungszentrum | |
2. Kanzleileiter/Kanzleileiterin | ||
3. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2 | ||
4. Behindertenpädagoge/Behindertenpädagogin | ||
5. Qualifizierte(r) Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin mit besonderer Funktion | ||
6. Erste(r) Buch- und Kassenführer/Buch- und Kassenführerin | Pflege- und Betreuungszentrum | |
15 | ||
1. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes | Krankenanstalt | |
2. Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin einer Straßenmeisterei | ||
3. Medizintechniker/Medizintechnikerin oder Krankenhaus-techniker/Krankenhaustechnikerin | Krankenanstalt | |
4. Turnusarzt/Turnusärztin in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin (TAA, TAA+) | Krankenanstalt | |
5. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin | Krankenanstalt | |
6. Hebamme auf Stationen | Krankenanstalt | |
7. Akademische(r) Referent/Referentin in Ausbildung | ||
14 | ||
1. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben | Krankenanstalt | |
2. Berufsschulverwalter/Berufsschulverwalterin | Berufsschule mit Internat | |
3. Brückenmeister/Brückenmeisterin | ||
4. Forstaufsichtsorgan | ||
5. Küchenleiter/Küchenleiterin in großen Küchen | ||
6. Lebensmittelaufsichtsorgan | ||
7. Referent/Referentin | ||
8. Gewässermeister/Gewässermeisterin | ||
9. Sicherheitsfachkraft | ||
10. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin mit pädagogischer Sonderaus-bildung | ||
11. Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege | Gesundheits- und Krankenpflegeschule | |
12. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Spezialisierung nach dem GuKG | Krankenanstalt | |
13. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin | ||
14. Kreißzimmerhebamme | Krankenanstalt | |
13 | ||
1. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin – Familiensozialarbeit mit Erzie-hungshilfe | ||
2. Lehrer/Lehrerin an einer Medizinisch-Technischen Akademie | Medizinisch-Technische Akademie | |
3. Prüftechniker/Prüftechnikerin (Medizintechnik) | Krankenanstalt | |
4. Straßenmeister/Straßenmeisterin | ||
5. Psychotherapeut/Psychotherapeutin | Krankenanstalt | |
6. Referent/Referentin mit besonderer Funktion | ||
7. Leitende(r) diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von Stationen, Ambulanzen oder Tageskliniken | Krankenanstalt | |
8. Turnusarzt/Turnusärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (TAF, TAF+) | Krankenanstalt | |
9. Bauleiter/Bauleiterin | ||
12 | ||
1. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin (AA) | Krankenanstalt | |
2. Psychologe/Psychologin, Jugendpsychologe/Jugendpsychologin | ||
3. Sachverständiger/Sachverständige | ||
4. Bauleiter/Bauleiterin (Spezial-, Sonderbaustellen); Gebiets-leiter/Gebietsleiterin (zentral) | ||
5. Leitende(r) Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes | Krankenanstalt | |
6. Leitende(r) diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von großen Stationen, großen Ambulanzen oder großen Tageskliniken oder mit Spezialisierung nach dem GuKG | Krankenanstalt | |
7. Referent/Referentin Krankenhaus- oder Medizintechnik | Krankenanstalt | |
8. Leitende(r) Referent/Referentin | Bezirkshauptmannschaft | |
11 | ||
1. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+) | Krankenanstalt | |
2. Technische(r) Betriebsleiter/Betriebsleiterin | Krankenanstalt | |
3. Forsttechniker/Forsttechnikerin (Forstwirt/Forstwirtin) | ||
4. Akademische(r) Referent/Referentin | ||
5. Klinische(r) Psychologe/Psychologin | ||
6. Spezialsachverständiger/Spezialsachverständige | ||
7. Brückenbezirksleiter/Brückenbezirksleiterin | ||
10 | ||
1. Facharzt/Fachärztin (FA) | Krankenanstalt | |
2. Amtstierarzt/Amtstierärztin | ||
3. Amtsarzt/Amtsärztin | ||
4. Straßenbezirksleiter/Straßenbezirksleiterin | ||
5. Leitende(r) Referent/Referentin – Amtsleitung | Bezirkshauptmannschaft | |
6. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Personalverwaltung | Krankenanstalt | |
7. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Einkauf und Beschaffungslogistik | Krankenanstalt | |
8. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Rechnungswesen | Krankenanstalt | |
9. Technische(r) Betriebsleiter/Betriebsleiterin | große Krankenanstalt | |
9 | ||
1. Facharzt/Fachärztin mit spezifischen Kenntnissen (FA+) | Krankenanstalt | |
2. Konsiliarfacharzt/Konsiliarfachärztin (FA+) | Krankenanstalt | |
8 | ||
1. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin | Bezirkshauptmannschaft | |
2. Leiter/Leiterin von Instituten für Hygiene und Mikrobiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie (Primararzt/Primarärztin) (PA8) | Krankenanstalt | |
7 | ||
Leiter/Leiterin von bettenführenden Abteilungen, von Instituten für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Instituten für physikalische Medizin (Primararzt/Primarärztin) (PA7) | Krankenanstalt | |
6 | ||
1. Kaufmännische(r) Direktor/Direktorin | Krankenanstalt mittlerer Größe | |
2. Pflegedirektor/Pflegedirektorin | Krankenanstalt mittlerer Größe | |
5 | ||
1. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin | Amt der Landesregierung | |
2. Kaufmännische(r) Direktor/Direktorin | große Krankenanstalt | |
3. Pflegedirektor/Pflegedirektorin | große Krankenanstalt | |
4 | ||
Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau | Bezirkshauptmannschaft | |
3 | ||
Leiter/Leiterin einer Abteilungsgruppe bzw. einer Abteilung mit Direktionsstatus | ||
2 | ||
1 | ||
Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin | ||
(2) Sofern in der Spalte „Dienststelle“ nichts angeführt ist, gilt die Verwendung für alle in Betracht kommenden Bereiche im Landesdienst.
(3) Die im Abs. 1 aufgezählten Verwendungen werden hinsichtlich ihrer wesentlichen Aufgaben und allfälligen Verwendungsvoraussetzungen in der Anlage näher umschrieben.
(4) Wenn durch eine Option gemäß § 57 Oö. GG 2001 keine wesentliche Änderung in der bisherigen Verwendung eintritt, kann von den in der Anlage genannten Verwendungsvoraussetzungen abgesehen werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Von den in der Anlage genannten Verwendungsvoraussetzungen, insbesondere dem Lehrabschluss, der Absolvierung einer Fachschule (Handelsschule), der Absolvierung einer höheren Schule oder der Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums kann abgesehen werden, wenn für die Verwendung der jeweilige Abschluss nicht zwingend rechtlich vorgeschrieben ist und bereits einmal erfolglos ausgeschrieben wurde oder wenn die Verwendung auf Grund der Arbeitsmarktsituation zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der Landesregierung als Mangelberuf eingestuft wird.
(Anm: LGBl. Nr. 43/2024)
§ 3 § 3 Befristete Ausbildungslaufbahnen
(1) Die Verwendungen „Referent/Referentin in Ausbildung“ (LD 18) und „akademische(r) Referent/Referentin in Ausbildung“ (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
(2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß § 60f Abs. 1 Z 1 Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für Referenten/Referentinnen in Ausbildung) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für akademische Referenten/Referentinnen in Ausbildung) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für Referenten/Referentinnen in Ausbildung bzw. LD 14 für akademische Referenten/Referentinnen in Ausbildung vorzunehmen.
(4) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige „Referent/Referentin in Ausbildung“ bzw. der/die bisherige „akademische Referent/Referentin in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen „Referent/Referentin in Ausbildung“ zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen „akademischen Referenten/Referentin in Ausbildung“ zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Referent/die Referentin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der akademische Referent/die akademische Referentin in Ausbildung als akademische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)
§ 4 § 4 Provisorische Einreihung
(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1. LD 15 der Entlohnungsgruppe a
2. LD 18 der Entlohnungsgruppe b
3. LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2
4. LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt.
§ 5 § 5
§ 5 Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung oder ihrem Anhang auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023;
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 - ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 129/2023;
- Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz - BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023;
- Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 - ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.144/2023;
- Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2023;
- Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022;
- Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 256/2021;
- Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019;
- Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2022;
- Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2012;
- Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie (Psychologengesetz 2013), BGBl. I Nr. 182/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019;
- Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. Nr. 361/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2023;
- Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz - MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2022.
(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)
§ 5a § 5a Qualifikationsausgleich sowie maximal anrechenbare Zeiten
(1) An Qualifikationsausgleich gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 können zuerkannt werden:
1. 36 Monate für Verwendungen, bei denen ein Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium auf Bachelorniveau mit mindestens 180 ECTS-Punkten oder eine vergleichbare diplomierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich ist,
2. 48 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium auf Masterniveau mit mindestens 240 ECTS-Punkten erforderlich ist,
3. 60 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium mit mindestens 300 ECTS-Punkten erforderlich ist sowie
4. 72 Monate für Verwendungen, für die ein Studium der Humanmedizin mit mindestens 360 ECTS-Punkten erforderlich ist.
(2) An maximal anrechenbaren Zeiten gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001, wobei die Kriterien des § 8 Abs. 3 letzter Satz ausreichen, sind anzurechnen:
1. bis zu 18 Monate für die Funktionslaufbahnen LD 25 und LD 24 sowie
2. bis zu 36 Monate für die Funktionslaufbahnen LD 23, LD 22, LD 21 sowie LD 20 Z 1, 2, 3, 5 und 6, LD 19 Z 2 sowie LD 18 Z 5 und 6.
(Anm: LGBl.Nr. 6/2017)
§ 6 § 6 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 56/2001 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.
Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005
Anl. 1
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 25
1. Reinigungskraft | |
Aufgaben: | Vornahme von allgemeinen Reinigungsarbeiten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten |
2. Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterin | |
Aufgaben: | Vornahme von manuellen Tätigkeiten, wie Tragen von Gegenständen, Küchenhilfsdienst, einfache Gartenarbeiten (zB Rasen mähen, Laub kehren); teilweise Reinigungsarbeiten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse über die verwendeten Geräte und Materialien |
3. Kanzleihilfskraft, Amtswart und Amtswartin | |
Aufgaben: | Empfang, Übernahme, Verteilung, Transport und Versendung von Akten/Poststücken; Botengänge sowie unterstützende Dienstleistungen (zB Herstellung von Kopien) |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung und allgemeine EDV-Kenntnisse |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 24
Reinigungskraft im Patienten-/Patientinnenbereich | |
Aufgaben: | Vornahme von Reinigungsarbeiten in Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren und Ambulanzen, die im zeitlich überwiegenden Ausmaß auf bettenführenden Stationen oder im OP-Bereich erfolgen; regelmäßiger, unmittelbarer Kontakt mit Patienten/Patientinnen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten; Grundkenntnisse der Hygiene |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 23
1. Angelernter Arbeiter und angelernte Arbeiterin | |
Aufgaben: | Vornahme manueller Tätigkeiten in Verwendungen, die keinen Lehrabschluss voraussetzen; Facharbeiten werden nur unter Anleitung ausgeübt |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundsätzliches handwerkliches Geschick |
2. Erhaltungsarbeiter und Erhaltungsarbeiterin | |
Aufgaben: | Einfache Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten zB an Straßen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Brücken und Flussbauten unter Anleitung und in der Regel innerhalb einer Arbeitspartie; Reinigungsarbeiten und fallweise Strecken-dienstfahrten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis |
3. Portier und Portierin | |
Aufgaben: | Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle |
Verwendungsvoraussetzungen: | Kommunikationsfreudigkeit; freundliches Auftreten |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 22
1. Bediensteter und Bedienstete nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MABG |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse nach dem MABG |
2. Hausarbeiter und Hausarbeiterin | |
Aufgaben: | Selbständige Durchführung diverser Instandhaltungs- und Kleinreparaturarbeiten im Bereich der Gebäudeverwaltung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis |
3. Kanzleibediensteter und Kanzleibedienstete | |
Aufgaben: | Protokollierung, Evidenthaltung sowie standardisierte Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; EDV-Kenntnisse |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 21
1. Portier und Portierin mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst) | |
Aufgaben: | Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle; zusätzliche Verwendung, insbesondere bei Notfällen bzw. im Aufnahmedienst im Bereich der Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren oder im Rahmen besonderer Sicherheitsaufgaben |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Mittelschulabsolventen/einer Mittelschulabsol-ventin; Kommunikationsfreudigkeit; freundliches Auftreten; Grundkenntnisse der EDV |
2. Sekretär und Sekretärin im Schreibdienst | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; Vornahme von Reinschriften |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs |
3. Dienstkraftwagenlenker und Dienstkraftwagenlenkerin (PKW) | |
Aufgaben: | Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, verbunden mit Hol- und Bringdiensten; Wartung und Pflege von Kfz |
Verwendungsvoraussetzungen: | Lenkberechtigung für die Führerschein-Klasse B; mehrjährige Praxis im Lenken von PKW; technisches und handwerkliches Geschick |
4. Schulwart und Schulwartin | |
Aufgaben: | Einfache Reparatur- und Instandhaltungsaufgaben; Gebäude-zustandskontrolle; Entgegennahme von Warenlieferungen; Schneeräumdienst; Betreuung von Außenanlagen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Handwerkliches und technisches Geschick; EDV-Kenntnisse |
5. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz bzw. der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
6. Kanzleibediensteter und Kanzleibedienstete mit zusätzlichen Aufgaben | |
Aufgaben: | Protokollierung, Evidenthaltung sowie standardisierte Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken sowie zusätzliche Aufgaben gemäß Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 20
1. Qualifizierte Kanzleikraft | |
Aufgaben: | Protokollierung, Evidenthaltung sowie Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken – selbständige Bearbeitung innerhalb eines Fachbereichs; fachliche Anleitung von Kanzleihilfskräften und Kanzleibediensteten; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erhöhte Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; gute EDV-Kenntnisse |
2. Kassier und Kassierin | |
Aufgaben: | Abwicklung des Zahlungsverkehrs |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Mittelschulabsolventen/einer Mittelschulabsol-ventin; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; hohe Genauigkeit |
3. Pflegeassistent und Pflegeassistentin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten der Pflegeassistenz nach dem GuKG |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
4. Sekretär und Sekretärin im medizinischen Schreibdienst | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) vorwiegend medizinischen Inhalts mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; fallweise Erteilung einfacher Telefonauskünfte; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; Kenntnisse der Schreibweise medizinischer Fachbegriffe |
5. Sekretär und Sekretärin | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus Sachbearbeitungstätigkeiten in untergeordnetem Ausmaß |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 19
1. Facharbeiter und Facharbeiterin | |
Aufgaben: | Einsatz im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse durch einschlägige Lehrabschlussprüfung oder Lehrabschluss in einem verwandten Lehrberuf (Lehrberufs-liste iVm. § 7 BAG) oder einem Lehrberuf nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-gesetz 1991. Dieses Niveau kann auch durch Ablegung der Facharbeiter-/Facharbeiterinnen-Aufstiegsprüfung ersetzt werden |
2. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; Kundenbetreuung; |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
3. Sekretär und Sekretärin mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus Sachbearbeitungstätigkeiten in erheblichem, aber nicht überwiegendem Ausmaß |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin | |
Aufgaben: | Aufgaben gemäß gesetzlichem Berufsbild |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachwissen gemäß gesetzlicher Ausbildung; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; große Sorgfalt wegen Medikamentenumgang |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 18
1. Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerin | |
Aufgaben: | Aufgaben nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-gesetz |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
2. Buchhalter und Buchhalterin | |
Aufgaben: | Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Vorarbeiten für den Rechnungsabschluss |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit |
3. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin im medizinischen Dienst | |
Aufgaben: | Mitwirkung im Sanitätsdienst einer Bezirkshauptmannschaft (zB Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Suchtmittelangelegenheiten) |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung der Ausbildung zum Ordinationsassistenten/zur Ordinationsassistentin; gute EDV-Kenntnisse |
4. Polier und Polierin | |
Aufgaben: | Selbständige Koordination und Anleitung von Facharbeiten, Überwachung von Baustellen; Führung einer Arbeitspartie, der Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen, angelernte Arbeiter/ Arbeiterinnen und/oder Facharbeiter/Facharbeiterinnen angehören |
Verwendungsvoraussetzungen: | Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; einschlägige Fachkenntnisse und Ablegung der Polierprüfung/Polierinnenprüfung. Die Prüfung kann durch Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule, Werkmeisterschule oder einer vergleichbaren Ausbildung ersetzt werden. Fähigkeit zur Führung von Arbeitspartien |
5. Schulsekretär und Schulsekretärin | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Schülerstammdatenverwaltung und Verwaltung von Schulprogrammen; interne/externe Ansprech-person |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse |
6. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 8 bis 6 | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellungen im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse |
7. Küchenleiter und Küchenleiterin in kleinen Küchen | |
Aufgaben: | Leitung von Küchen mit jährlich bis zu 30.000 Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen |
8. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie standardi-sierter Bescheide (Anonymverfügungen, Strafver-fügungen, einfache Bewilligungen und Legitimationen); b) die Bearbeitung von Förderansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich; d) die Bearbeitung einfacher Tätigkeiten im Rechnungs-dienst. |
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV | |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
9. Referent und Referentin in Ausbildung | |
Aufgaben: | Ausführung von für die Ausbildung zum Referenten/zur Referentin (LD 14) notwendigen Tätigkeiten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung |
10. Kochgruppenleiter und Kochgruppenleiterin | |
Aufgaben: | Leitung einer Kochgruppe in der Küche einer Krankenanstalt |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fachkenntnisse zB im Bereich Diätküche; mehrjährige einschlägige Berufspraxis; Kenntnisse der Mitarbeiterführung/ Mitarbeiterinnenführung sowie der Hygiene |
11. Pflegefachassistent und Pflegefachassistentin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten der Pflegefachassistenz nach dem GuKG |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 17
1. Qualifizierter Buchhalter und qualifizierte Buchhalterin | |
Aufgaben: | Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Rechnungsabschlussarbeiten; Anord-nungskontrolle |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit und Selbständigkeit |
2. Werkstattleiter und Werkstattleiterin | |
Aufgaben: | Beaufsichtigung und Leitung einer Gruppe von Arbeitern/Arbeiterinnen oder Facharbeitern/Facharbeiterinnen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Kenntnisse in der Unfallverhütung |
3. Bauaufsichtsorgan | |
Aufgaben: | Selbständige Koordination und Anleitung von Facharbeiten; Überwachung und Koordination von Baustellen; Führung einer Arbeitspartie, der Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen, angelernte Arbeiter/Arbeiterinnen und/oder Fach-arbeiter/Facharbeiterinnen angehören. Zusätzliche Leitungs-funktion insb. in Bezug auf die Tätigkeit von Fremdfirmen; Kontaktperson zu Behörden und Anrainern/Anrainerinnen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; einschlägige Fachkenntnisse und Ablegung der Polierprüfung/Polierinnenprüfung. Die Prüfung kann durch die Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule, Werkmeisterschule oder einer vergleichbaren Ausbildung ersetzt werden. Koordinationsgeschick; Fähigkeit zur Führung von Arbeitspartien |
4. Medizinisch-technische Fachkraft (MTF) in Krankenanstalten | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MTF-SHD-G; Tätigkeiten in Krankenanstalten; breites Einsatzgebiet im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse nach dem MTF-SHD-G |
5. Sozialpädagoge und Sozialpädagogin | |
Aufgaben: | Betreuung und Erziehung von Jugendlichen nach vorgegebenem Erziehungs- und Betreuungsauftrag |
Verwendungsvoraussetzungen: | Ausbildung gemäß dem II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 26 Oö. LVBV |
6. Qualifizierter Sachbearbeiter und qualifizierte Sachbearbeiterin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie teilweise nicht standardisierter Bescheide (zB Strafverfügungen, einfache Straferkenntnisse, Bewilligungen); b) die Bearbeitung von Förderansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, überwiegend standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich; d) die Bearbeitung von Tätigkeiten im Rechnungsdienst. |
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit in Routinefällen, in den übrigen Fällen Durchführung anspruchsvoller Arbeiten je nach Notwendigkeit unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Vorgesetzten | |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
7. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin im Bürgerservice | |
Aufgaben: | Tätigkeiten, die bei den Bürgerservicestellen der Bezirkshauptmannschaften anfallen, wie zB Ausstellen von Führerscheinen, Reisepässen oder ähnlichen Dokumenten, Service- und Auskunftsleistungen, Beschwerdemanagement |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
8. Sekretär und Sekretärin für Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen der LD 5 | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefon-auskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätig-keiten im Bereich der Personalverwaltung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse |
9. Küchenleiter und Küchenleiterin in Berufsschulen | |
Aufgaben: | Leitung von Küchen in Berufsschulen; Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen |
10. Objektbetreuer und Objektbetreuerin | |
Aufgaben: | Durchführen von Zustands- und Erhaltungskontrollen der Gebäude des Amtes der Oö. Landesregierung; Aufsicht über das Reinigungspersonal; Veranlassen von notwendigen Reparatur- bzw. Erhaltungsarbeiten; Betreuung der haustechnischen Anlagen; Schließ- und Sicherheitsdienst; Führungsdienst |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung einer technischen berufsbildenden mittleren Schule oder technische bzw. handwerkliche Ausbildung; technisches Verständnis und handwerkliches Geschick; Grundkenntnisse von technischen Anlagen; hohes Sorgfaltsbewusstsein |
11. Agrartechniker und Agrartechnikerin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten im agrartechnischen Dienst zur Unterstützung der agrartechnischen Referenten/Referentinnen insbesondere in der Geländeaufnahme und der Erstellung agrartechnischer Operate |
Verwendungsvoraussetzungen: | Lehrabschlussprüfung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin sowie zusätzliche Ausbildung zum Agrartechniker/zur Agrartechnikerin |
12. Tunnelbetriebstechniker und Tunnelbetriebstechnikerin | |
Aufgaben: | Überwachung und Betrieb der Straßentunnel; Wartung, Instandhaltung und Reparatur der betriebs- und sicherheitstechnischen Tunnelbetriebsanlagen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Lehrabschlussprüfung im elektrotechnischen oder elektronischen Bereich oder vergleichbare Ausbildung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 16
1. Küchenleiter und Küchenleiterin in Pflege- und Betreuungszentren | |
Aufgaben: | Leitung von Küchen von Pflege- und Betreuungszentren; Verantwortung für den Speiseplan und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen |
2. Kanzleileiter und Kanzleileiterin | |
Aufgaben: | Leitung einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung; Umsetzung organisatorischer Maßnahmen kanzleiintern und mit den Dienststellen; Protokollierung, Evidenthaltung sowie Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken nach komplexen Kriterien; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; erweiterte Fachkenntnisse auf Grund Berufspraxis; detaillierte Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; sehr gute EDV-Kenntnisse; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterin-nenführung |
3. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2 | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellungen im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätig-keiten im Bereich der Personalverwaltung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Büro-kauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse |
4. Behindertenpädagoge und Behindertenpädagogin | |
Aufgaben: | Arbeit mit und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (zB durch Begleitung, Beratung, Förderung und Hilfe); Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen/zur diplomierten Behindertenpädagogin oder gleichwertige Qualifikation |
5. Qualifizierter Sachbearbeiter und qualifizierte Sachbearbeiterin mit besonderer Funktion | |
Aufgaben: | Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere a) das Verfassen von Sachverhaltsdarstellungen sowie die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie nicht standardisierter Bescheide; die Erteilung von Bewilligungen; b) die Bearbeitung von Förderansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, überwiegend standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich; d) die Bearbeitung nicht ausschließlich standardisierter Tätigkeiten im Rechnungsdienst. |
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit, nicht nur in Routinefällen | |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze; gute EDV-Kenntnisse |
6. Erster Buch- und Kassenführer und erste Buch- und Kassenführerin (Pflege- und Betreuungszentrum) | |
Aufgaben: | Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Rechnungsabschlussarbeiten; Anord-nungskontrolle; Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit und besonderes Maß an Selbständigkeit |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 15
1. Bediensteter und Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz) |
2. Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterin einer Straßenmeisterei | |
Aufgaben: | Leitung der Verwaltung einer Straßenmeisterei |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse und Erfahrungen in wirtschaftlichen und administrativen (Verwaltungs-)Abläufen |
3. Medizintechniker und Medizintechnikerin oder Krankenhaustechniker und Krankenhaus-technikerin | |
Aufgaben: | Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen oder elektronischen (Steuer-)Anlagen, von Netzwerkverkabelung und Grundversorgung der IT-Hardware; Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen und -geräten und sanitären Einrichtungen bzw. der hauseigenen Dampferzeugung, der Kälte-, Lüftungs- und medizinischen Gasanlagen; Neuerrichtung bzw. Erweiterung von elektrischen Anlagen, Montage von Geräten, Anlagen und medizinischen Gasanlagen sowie sanitären Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen; Installation, Programmierung, Konfiguration und Überprüfung von Hardware- und Software-Komponenten der Gebäudeleittechnik (zB Netzwerke oder Bussysteme). Koordination und Durchführung von Instandhaltungen (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle und Prüfung) bei Medizinprodukten; Bereitschaft zu gewerksübergreifenden Notfalldiensten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund von Lehrabschluss und Berufspraxis; fachübergreifendes technisches Verständnis |
4. Turnusarzt und Turnusärztin in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin (TAA, TAA+) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, der Ärzte-Ausbildungsordnung sowie der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin |
5. Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin | |
Aufgaben: | Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
6. Hebamme auf Stationen | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Hebammengesetz und der Anstaltsordnung; Einsatz nicht im überwiegenden Ausmaß im Kreißzimmer |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz |
7. Akademischer Referent und akademische Referentin in Ausbildung | |
Aufgaben: | Ausführung von für die Ausbildung zum/zur akademischen Referenten/Referentin (LD 11) notwendigen Tätigkeiten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Spezielle Fachkenntnisse durch Absolvierung eines Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS) |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 14
1. Bediensteter und Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz); besondere Kenntnisse durch mindestens 3-jährige krankenhausspezifische Tätigkeit |
2. Berufsschulverwalter und Berufsschulverwalterin | |
Aufgaben: | Leitung der Verwaltung einer Berufsschule mit Internatsbetrieb; leitende Funktion insbesondere im Bereich Finanzen und Personal (zB Einkauf, Aufsicht über die Stammdatenverwaltung); Verantwortung über den Internats-betrieb. Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse und Erfahrungen in wirtschaftlichen und administrativen (Verwaltungs-)Abläufen |
3. Brückenmeister und Brückenmeisterin | |
Aufgaben: | Leitung einer Brückenmeisterei; Abstimmung mit den übergeordneten Zentraldienststellen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer Baufachschule, einer Lehrabschlussprüfung in einem Bauhauptgewerbe mit gewerblicher Meisterprüfung, einer Bauhandwerkerschule oder einer vergleichbaren Ausbildung; grundsätzliche Kenntnisse der Verwaltung; rechtliche Kenntnisse; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeite-rinnenführung; mehrjährige Berufspraxis |
4. Forstaufsichtsorgan | |
Aufgaben: | Überprüfung der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen für die Waldbewirtschaftung; Beratung und Unterstützung der Forstwirte/Forstwirtinnen; Verwendung insbesondere im Außendienst; Mitverantwortung für die zielgerichtete forstliche Bewirtschaftung; Erstellung von einfachen Gutachten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft; Staatsprüfung für den Försterdienst/Försterinnendienst nach dem Forstgesetz; längere Berufspraxis |
5. Küchenleiter und Küchenleiterin in großen Küchen | |
Aufgaben: | Leitung von Küchen von Krankenanstalten sowie sonstiger Küchen mit jährlich über 70.000 Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan einschließlich Diätkost und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen; Zusatzkenntnisse durch Diätküche |
6. Lebensmittelaufsichtsorgan | |
Aufgaben: | Überprüfung, Kontrolle und Beratung in allen Angelegenheiten der Lebensmittelhygiene und der Einhaltung der sonstigen Bestimmungen des LMSVG und verwandter Gesetze |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Schule verbunden mit einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung oder Facharbeiter-abschlussprüfung, Ausbildungslehrgang nach dem LMSVG; längere Berufspraxis |
7. Referent und Referentin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Agrardienst; dazu gehört insbesondere a) die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie von Bescheiden, die einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedürfen; b) die Bearbeitung wenig standardisierter Förderansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, wenig standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich; d) mit lit. a vergleichbare Tätigkeiten im Rechnungsdienst. |
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des gehobenen Verwaltungs- und Wirtschafts- oder Agrardienstes gemäß § 30 Oö. LBG bzw. II. Teil 1. Abschnitt lit. B Z 10 bzw. 18 Oö. LVBV | |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis |
8. Gewässermeister und Gewässermeisterin | |
Aufgaben: | Überwachung des Gewässerzustands; Projekt- und Baumanagement bei Instandhaltungsmaßnahmen und in der Gewässerpflege; Vertretung öffentlicher Interessen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer bautechnischen Ausbildung; Ausbildung zum Gewässermeister/zur Gewässermeisterin entsprechend ÖWAV Regelwerk oder vergleichbare Ausbildung; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
9. Sicherheitsfachkraft | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem ASchG/Oö. BSG 2017 |
Verwendungsvoraussetzungen: | Zulassungsvoraussetzungen und Fachausbildung nach der SFK-VO |
10. Sozialpädagoge und Sozialpädagogin mit pädagogischer Sonderausbildung (insbesondere in einer sozialpädagogischen Einrichtung) | |
Aufgaben: | Planung, Übernahme und Durchführung von Betreuungs- und Erziehungstätigkeiten, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen; Anleitung der Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem II. Teil 1. Abschnitt lit. B Z 16 Oö. LVBV |
11. Lehrer und Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem GuKG |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem GuKG |
12. Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Spezialisierung nach dem GuKG | |
Aufgaben: | Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege und entsprechende Sonderausbildung oder Spezialisierung nach dem GuKG, Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem GuKG |
13. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin | |
Aufgaben: | Betreuung und Beratung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, drogen- und/oder alkoholabhängigen sowie sonstigen betreuungsbedürftigen Personen; Durchführung präventiver Familiensozialarbeit, Abklärung des Hilfebedarfs, Koordination und Durchführung von Hilfen und entwicklungsfördernden Angeboten sowie Schulsozialarbeit |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation nach dem Oö. KJHG 2014 |
14. Kreißzimmerhebamme | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Hebammengesetz und der Anstaltsordnung; Einsatz im überwiegenden Ausmaß im Kreißzimmer |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 13
1. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin - Familiensozialarbeit mit Erziehungshilfe | |
Aufgaben: | Durchführung präventiver Familiensozialarbeit; Abklärung von Gefährdungsmeldungen und des Hilfebedarfs, Koordination und Durchführung von Hilfen nach dem Oö. KJHG 2014 |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation nach dem Oö. KJHG 2014; besondere Kenntnisse durch mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufserfahrung als Sozialarbeiter/Sozial-arbeiterin im Jugendbereich bzw. bei besonders betreuungsbedürftigen Personen |
2. Lehrer und Lehrerin an einer Medizinisch-Technischen Akademie | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem MTD-Gesetz |
3. Prüftechniker und Prüftechnikerin (Medizintechnik) | |
Aufgaben: | Instandhaltung und Inbetriebnahme von Medizingeräten, Eingang- und Betriebsfähigkeitskontrolle, wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen und messtechnische Kontrollen an Medizinprodukten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt, einschlägiges Fachhochschulstudium oder technisches Universitätsstudium |
4. Straßenmeister und Straßenmeisterin | |
Aufgaben: | Leitung einer Straßenmeisterei; Abstimmung mit den übergeordneten Zentraldienststellen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer Baufachschule, einer Lehrabschlussprüfung in einem Bauhauptgewerbe mit gewerblicher Meisterprüfung, einer Bauhandwerkerschule oder einer vergleichbaren Ausbildung; grundsätzliche Kenntnisse der Verwaltung; rechtliche Kenntnisse; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiter-innenführung; mehrjährige Berufspraxis |
5. Psychotherapeut und Psychotherapeutin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Psychotherapiegesetz und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz; Eintragung in die Psychotherapeutenliste/Psychotherapeutinnenliste oder Diplom der österreichischen Ärztekammer für Psychotherapie |
6. Referent und Referentin mit besonderer Funktion | |
Aufgaben: | Tätigkeiten im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Agrardienst; dazu gehört insbesondere a) die Durchführung behördlicher Ermittlungsverfahren, das Erlassen von Verfahrensanordnungen sowie von Bescheiden, die einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts bedürfen; b) die Bearbeitung wenig standardisierter Förderansuchen oder c) mit lit. a und b vergleichbare, wenig standardisierte Tätigkeiten im hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich; d) mit lit. a vergleichbare Tätigkeiten im Rechnungsdienst. |
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des gehobenen Verwaltungs- und Wirtschafts- oder Agrardienstes gemäß § 30 Oö. LBG bzw. II. Teil 1. Abschnitt lit. B Z 10 bzw. 18 Oö. LVBV; weitgehend selbständige regelmäßige Besorgung von Aufgaben, die über jene eines/einer Referenten/Referentin (LD 14) hinausgehen | |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; Fachkenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis |
7. Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von Stationen, Ambulanzen oder Tageskliniken | |
Aufgaben: | Ausübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG und der Anstaltsordnung. Eine eigenständige Station, Ambulanz oder Tagesklinik liegt vor, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt wird und dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner unterstellt sind |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
8. Turnusarzt und Turnusärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (TAF, TAF+) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, der Ärzte-Ausbildungsordnung und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin |
9. Bauleiter und Bauleiterin | |
Aufgaben: | Projekt- und Baumanagement sowie Bauleitung bei normalen (nicht komplexen) Bauvorhaben |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt verbunden mit einer längeren Berufspraxis |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 12
1. Arzt und Ärztin für Allgemeinmedizin (AA) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs |
2. Psychologe und Psychologin bzw. Jugendpsychologe und Jugendpsychologin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Psychologengesetz, insbesondere auch die Erstattung von Gutachten im Verfahren nach dem Oö. KJHG 2014 |
Verwendungsvoraussetzungen: | Einschlägiges Universitätsstudium und sonstige Voraus-setzungen nach dem Psychologengesetz |
3. Sachverständiger und Sachverständige | |
Aufgaben: | Erstellung von Gutachten im jeweiligen Wissensgebiet |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums bzw. Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS) oder Abschluss einer der Verwendung entsprechenden höheren technischen Lehranstalt verbunden mit einer längeren Berufspraxis |
4. Bauleiter und Bauleiterin (Spezial- oder Sonderbaustellen); Gebietsleiter und Gebietsleiterin (zentral) | |
Aufgaben: | Wie Bauleiter/Bauleiterin gemäß LD 13 bei überwiegend komplexen Bauvorhaben |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt; Fach-kenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis |
5. Leitender Bediensteter und leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung; Vorgesetztenfunktion über mindestens drei Bedienstete des medizinisch-technischen Dienstes oder einschlägiger Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem MTD-Gesetz und Absolvierung des Universitätslehrgangs für leitendes Personal in gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder eine vergleichbare Sonderausbildung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
6. Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von großen Stationen, großen Ambulanzen oder großen Tageskliniken oder mit Spezialisierung nach dem GuKG | |
Aufgaben: | Ausübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung; Vorgesetztenfunktion über mindestens 20 bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner oder bei Spezialisierung nach dem GuKG über mindestens sechs entsprechende bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden und Sonderausbildung im jeweiligen Funktionsbereich sowie Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
7. Referent und Referentin Krankenhaus- oder Medizintechnik | |
Aufgaben: | Mitwirkung bzw. Erstellung technischer Leistungsverzeichnisse, Projektleitung bei der Umsetzung von medizin- sowie haustechnischen Beschaffungen, Ausarbeitung von Wartungs- und Instandhaltungsstrategien, Mitarbeit bei der Umsetzung bzw. Erarbeitung unternehmensweiter Einbindungsstrategien von haustechnischen Geräten bzw. Medizinprodukten in das medizinische IT-Netzwerk, Risiko- und Qualitätsmanagement |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt, einschlägiges Fachhochschulstudium oder technisches Universitätsstudium |
8. Leitender Referent und leitende Referentin | |
Aufgaben: | Referent/Referentin (LD 14) in einer Bezirkshauptmannschaft mit Vorgesetztenfunktion; unmittelbare Unterstützung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin; Anlaufstelle für Kunden und Kundinnen; Verhandlungstätigkeit |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; umfangreiches Fachwissen auf Grund mehrjähriger Berufspraxis; Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 11
1. Arzt und Ärztin für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs; besondere Kenntnisse durch mindestens 10-jährige krankenhaus-spezifische Tätigkeit |
2. Technischer Betriebsleiter und technische Betriebsleiterin | |
Aufgaben: | Leitung und Koordination des technischen Betriebsdienstes einer Krankenanstalt; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Vertiefte Kenntnisse über den technischen Betriebsdienst; Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
3. Forsttechniker und Forsttechnikerin (Forstwirt/Forstwirtin) | |
Aufgaben: | Erstellung von forsttechnischen Gutachten, Durchführung zB von Untersuchungen, Kontrollen, Studien nach Maßgabe des Forstgesetzes; in der Regel Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs der Forst- und Holzwirtschaft (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte); Staatsprüfung für den höheren Forstdienst entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiter-innenführung |
4. Akademischer Referent und akademische Referentin | |
Aufgaben: | Wahrnehmung der rechtlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aufgaben (Bescheide, Förderungsfälle, Studien, Bauplanungen, -abwicklungen), für die ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium oder ein der Verwendung entsprechender Fachhochschul-studiengang (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) erforderlich ist |
Grundsätzlich selbständige Aufgabenerledigung. Aufgaben-gebiet entspricht im Wesentlichen § 29 Oö. LBG bzw. dem II. Teil 1. Abschnitt lit. A Z 1, 2, 8 und 9 Oö. LVBV | |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte); Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis |
5. Klinischer Psychologe und klinische Psychologin | |
Aufgaben: | Betreuung von Patienten/Patientinnen in Krankenanstalten gemäß dem gesetzlichen Berufsbild; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Einschlägiges Universitätsstudium und ergänzende Ausbildung nach dem Psychologengesetz |
6. Spezialsachverständiger und Spezialsachverständige | |
Aufgaben: | Tätigkeiten eines/einer Sachverständigen (LD 12) in besonders schwierigen und komplexen Wissensgebieten bzw. mit großen finanziellen Auswirkungen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) und längere Berufspraxis oder Abschluss einer der Verwendung entsprechenden höheren technischen Lehranstalt verbunden mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufspraxis |
7. Brückenbezirksleiter und Brückenbezirksleiterin | |
Aufgaben: | Leitung eines Brückenbezirks |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt; Fachkenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 10
1. Facharzt und Fachärztin (FA) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung; Tätigkeiten im entsprechenden ärztlichen Sonderfach |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin; entsprechende Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin |
2. Amtstierarzt und Amtstierärztin | |
Aufgaben: | Erstellung von veterinärmedizinischen Gutachten; Durch-führung zB von veterinärmedizinischen Untersuchungen, Kontrollen, Studien nach Maßgabe der veterinärrechtlichen Vorschriften; zum Teil Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung des Universitätsstudiums der Veterinärmedizin und Fachkenntnisse auf Grund tierärztlicher Physikatsprüfung; Eintragung in die Tierärzteliste/Tierärztinnenliste |
3. Amtsarzt und Amtsärztin | |
Aufgaben: | Erstellung von medizinischen Gutachten; Durchführung zB von medizinischen Untersuchungen, Kontrollen, Studien nach Maßgabe der sanitätsrechtlichen Vorschriften |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung des Universitätsstudiums der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs sowie Fachkenntnisse auf Grund Physikatsprüfung. Das Erfordernis der Physikatsprüfung kann binnen einer ab Beginn der entsprechenden Verwendung festzusetzenden Frist nachgeholt werden |
4. Straßenbezirksleiter und Straßenbezirksleiterin | |
Aufgaben: | Leitung eines Straßenbezirks |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt; Fachkenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
5. Leitender Referent und leitende Referentin – Amtsleitung | |
Aufgaben: | Leitender Referent/Leitende Referentin in der Amtsleitung einer Bezirkshauptmannschaft mit Vorgesetztenfunktion; unmittelbare Unterstützung des Bezirkshauptmanns/der Bezirkshauptfrau; Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbands |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; umfangreiches Fachwissen auf Grund mehrjähriger Berufspraxis, bevorzugt in der öffentlichen Verwaltung; Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
6. Bereichsleiter und Bereichsleiterin Personalverwaltung | |
Aufgaben: | Leitung des Bereichs Personal in Krankenanstalten; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung |
7. Bereichsleiter und Bereichsleiterin Einkauf und Beschaffungslogistik | |
Aufgaben: | Leitung des Bereichs Einkauf und Beschaffungslogistik in Krankenanstalten; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung |
8. Bereichsleiter und Bereichsleiterin Rechnungswesen | |
Aufgaben: | Leitung und Koordination des Rechnungsdienstes einer Krankenanstalt, insbesondere Verantwortung für die Erstellung, den Vollzug und die Überwachung des Budgets; Aufsicht über die Gebührenverrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Vertiefte Kenntnisse des Rechnungsdienstes in einer Krankenanstalt; Fähigkeiten und Kenntnisse der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule; umfangreiches Fachwissen; mehrjährige Erfahrung im Rechnungsdienst |
9. Technischer Betriebsleiter und technische Betriebsleiterin (große Krankenanstalt) | |
Aufgaben: | Leitung und Koordination des technischen Betriebsdienstes einer großen Krankenanstalt nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Vertiefte Kenntnisse über den technischen Betriebsdienst; Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 9
1. Facharzt und Fachärztin mit spezifischen Kenntnissen (FA+) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung; Tätigkeiten im entsprechenden ärztlichen Sonderfach |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin; Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; spezielle Kenntnisse durch mindestens 5-jährige kranken-hausspezifische fachärztliche Tätigkeit |
2. Konsiliarfacharzt und Konsiliarfachärztin (FA+) | |
Aufgaben: | Eigenverantwortliche Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung im entsprechenden ärztlichen Sonderfach ohne Eingliederung in eine Abteilung oder ein Institut |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; vertiefte Fachkenntnisse; mehrjährige Berufspraxis |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 8
1. Abteilungsleiter und Abteilungsleiterin (Bezirkshauptmannschaft) | |
Aufgaben: | Leitung einer Abteilung einer Bezirkshauptmannschaft; Kooperation mit anderen Bezirkshauptmannschaften und Zentraldienststellen im jeweiligen Fachbereich; hohes Maß an Selbständigkeit |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Universitäts-studiums (mindestens 240 ECTS-Punkte); Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Verhandlungs-geschick; Fachwissen in verschiedensten (Rechts-)Gebieten auf Grund mehrjähriger Berufspraxis, dadurch neben einem breiten Wissensspektrum hohes Maß an Flexibilität |
2. Leiter und Leiterin von Instituten für Hygiene und Mikrobiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie (Primararzt/Primarärztin) (PA8) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, dem Oö. KAG und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnen-führung; mehrjährige Berufspraxis; vertiefte Fachkenntnisse |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 7
Leiter und Leiterin von bettenführenden Abteilungen, von Instituten für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Instituten für physikalische Medizin (Primararzt/Primarärztin) (PA7) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, dem Oö. KAG und der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnen-führung; mehrjährige Berufspraxis; vertiefte Fachkenntnisse |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 6
1. Kaufmännischer Direktor und Kaufmännische Direktorin (Krankenanstalt mittlerer Größe) | |
Aufgaben: | Leitung der Verwaltung in allen Krankenanstalten mit Ausnahme des Neuromed Campus, des Pyhrn-Eisenwurzen Klinikums Steyr und des Salzkammergut Klinikums Vöcklabruck |
Verwendungsvoraussetzungen: | Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolvent/Absolventin einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung a) der Ausbildungslehrgänge zum diplomierten Krankenhaus-Betriebswirt und zur diplomierten Krankenhaus-Betriebswirtin oder zum akademisch geprüften Krankenhausmanager und zur akademisch geprüften Krankenhausmanagerin oder vergleichbarer Lehrgänge; b) einschlägiger Fachhochschullehrgänge, insbesondere des FH-Lehrgangs für Krankenhausmanagement oder c) eines der Verwendung entsprechenden Universitäts-studiums |
sowie mehrjährige Berufspraxis | |
2. Pflegedirektor und Pflegedirektorin (Krankenanstalt mittlerer Größe) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem GuKG in allen Krankenanstalten mit Ausnahme des Neuromed Campus, des Pyhrn-Eisenwurzen Klinikums Steyr und des Salzkammergut Klinikums Vöcklabruck |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Kinder- und Jugendlichenpflege und Sonderausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 5
1. Abteilungsleiter und Abteilungsleiterin | |
Aufgaben: | Leitung einer Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten nach- oder gleichgeordneter Organisationseinheiten, mit Vertretern/ Vertreterinnen anderer Bundesländer und/oder Bundesdienst-stellen; strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landesregierung; Ansprech-partner/Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlichkeit gegenüber dem Direktor/der Direktorin, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dem zuständigen Regierungs-mitglied |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) und mehrjährige Berufserfahrung. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Besondere Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung und Kooperationsgeschick |
2. Kaufmännischer Direktor und Kaufmännische Direktorin (große Krankenanstalt) | |
Aufgaben: | Leitung der Verwaltung des Neuromed Campus, des Pyhrn-Eisenwurzen Klinikums Steyr und des Salzkammergut Klinikums Vöcklabruck |
Verwendungsvoraussetzungen: | Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolvent/Absolventin einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung a) der Ausbildungslehrgänge zum diplomierten Krankenhaus-Betriebswirt und zur diplomierten Krankenhaus-Betriebswirtin oder zum akademisch geprüften Krankenhausmanager und zur akademisch geprüften Krankenhausmanagerin oder vergleichbarer Lehrgänge; b) einschlägiger Fachhochschullehrgänge, insbesondere des FH-Lehrgangs für Krankenhausmanagement oder c) eines der Verwendung entsprechenden Universitäts-studiums sowie mehrjährige Berufspraxis |
3. Pflegedirektor und Pflegedirektorin (große Krankenanstalt) | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem GuKG im Neuromed Campus, dem Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Steyr und dem Salzkammergut Klinikum Vöcklabruck |
Verwendungsvoraussetzungen: | Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege und Sonderausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 4
Bezirkshauptmann und Bezirkshauptfrau | |
Aufgaben: | Leitung einer Bezirkshauptmannschaft; Verantwortlichkeit gegenüber dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter/der jeweils zuständigen Abteilungsleiterin und dem jeweils zuständigen Direktor/der jeweils zuständigen Direktorin beim Amt der Landesregierung; Kooperation mit anderen Bezirkshaupt-mannschaften, Zentraldienststellen, teilweise über die Bundesländergrenzen hinaus (auch international) |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Universitäts-studiums (mindestens 240 ECTS-Punkte) und mehrjährige Berufserfahrung; besondere Fähigkeit zur Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung und Kooperationsgeschick |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 3
Leiter und Leiterin einer Abteilungsgruppe bzw. einer Abteilung mit Direktionsstatus | |
Aufgaben: | Leitung einer Abteilungsgruppe oder einer Abteilung mit Direktionsstatus beim Amt der Oö. Landesregierung; Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten anderer Abteilungen innerhalb der Direktion bzw. mit leitenden Bediensteten nach- oder gleichgeordneter Organisations-einheiten insbesondere mit anderen Direktoren/Direktorinnen, mit Vertretern/Vertreterinnen anderer Bundesländer und/oder Bundesdienststellen; Verantwortung für die Koordination und die Gesamtsteuerung des Lebensbereichs (insbesondere der strategischen Ziele), strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landes-regierung, erster Ansprechpartner/erste Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlich-keit gegenüber dem Landesamtsdirektor/der Landesamts-direktorin, dem zuständigen Regierungsmitglied sowie dem Landeshauptmann |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) und mehrjährige Berufserfahrung. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Hohes Maß an Fachwissen; besondere Fähigkeit zur Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung und Kooperationsgeschick |
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 2
derzeit keine Gruppen von Bediensteten im Sinn des § 21 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
FUNKTIONSLAUFBAHN LD 1
Landesamtsdirektor und Landesamtsdirektorin | |
Aufgaben: | Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Oö. Landesregierung; Verantwortung für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung. Kooperation mit Landesamtsdirektoren/ Landesamtsdirektorinnen anderer Bundesländer, zentraler strategischer Bundesdienststellen und Dienststellen anderer Länder sowie Regionen; Koordination der strategischen Gesamtziele der Landesregierung und damit letztverantwortlich der Landesregierung gegenüber |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Universitäts-studiums (mindestens 240 ECTS-Punkte). Neben einem breiten, zugleich aber intensiven Fachwissen zentrale Kenntnisse der Amtsführung, der internen Verwaltung sowie der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; das für einen Bediensteten/eine Bedienstete auf höchster Ebene notwendige breite Wissen über Zusammenhänge und Abhängigkeiten der jeweiligen Verwaltungsbereiche |
Art. 2
Artikel II
In-Kraft-Treten
(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 67/2007)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung tritt für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens in einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn (LD) eingereiht sind, als sich nach dieser Verordnung ergibt, keine Änderung in ihrer Einreihung ein.