§ 1 § 1
In Kraft seit 10. November 2020
Up-to-date
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden die Einzugsgebiete der in den Verzeichnissen enthaltenen Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) nach Maßgabe der planlichen Darstellung im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 3) festgelegt.
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