§ 7
In Kraft seit 01. September 2026
Up-to-date
Oö. DAV 2015
(1) Dieser Abschnitt gilt für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Gesundheitsholding fallen und der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)
(2) Auf Landesbedienstete im Sinn des Abs. 1 sind, soweit im 1. oder 2. Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2026)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden