§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Februar 2024
Up-to-date
(1) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister unverzüglich der nach § 1 zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie eine von der Übertragung erfasste bauliche Anlage betreffen.
(2) Von jedem rechtskräftig bewilligten oder im Anzeigeverfahren nicht untersagten Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes (§ 24 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 bzw. § 24a in Verbindung mit § 25a Abs. 2 und 3 Oö. Bauordnung 1994) ist die Gemeinde zwecks allfälliger Verkehrsflächenbeitragsvorschreibung von der nach § 1 zuständigen Bezirkshauptmannschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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