(1) Die Übertragung gilt - vorbehaltlich Abs. 3 - nur für bauliche Anlagen, für die eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erforderlich ist.
(2) Bei einer Mischnutzung gilt die Übertragung im Sinn des Abs. 1 nur, wenn die betreffende bauliche Anlage überwiegend gewerblichen Zwecken dient. Die überwiegende Nutzung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raums zu beurteilen. Als Nutzfläche gilt bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.
(3) Besteht eine Betriebsanlage aus mehreren baulichen Anlagen, so gilt die Übertragung auch für alle baulichen Anlagen, die mit der gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlage im Sinn der Abs. 1 und 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen.
(4) Die Übertragung umfasst das Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren, die Angelegenheiten der Bauausführung und Bauaufsicht, die baupolizeilichen Maßnahmen (§ 15 und §§ 24 bis 53 Oö. Bauordnung 1994) sowie Meldeverpflichtungen nach § 21 Abs. 1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009.
(5) Der Gemeinde kommt im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren nach § 24a Oö. Bauordnung 1994 im Rahmen ihres baubehördlichen Wirkungsbereichs ein Anhörungsrecht zu.
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