(1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des . (Anm: LGBl.Nr. 66/2020)
(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
Rückverweise
Oö. BauTV 2013 · Oö. Bautechnikverordnung 2013
§ 1 § 1Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
…1) Den in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 1 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Mechanische Festigkeit und Standsicherheit“ vom…
§ 9 § 9Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik
…1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt und können beim…
§ 8 § 8Abweichungen; Geltungsbereich
…1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder…