Oö. BauTV 2013
Gliederung
(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;
4. der Oö. Energiesparverband.
(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer
1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und
2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden,
an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)
§ 7 Oö. BauTV 2013 · Oö. BauTV 2013 · Oö. Bautechnikverordnung 2013
§ 7 § 7Energieausweis
…§ 7 Energieausweis (1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt: 1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker…
§ 36b Oö. BauTG 2013 · Oö. BauTG 2013 · Oö. Bautechnikgesetz 2013
§ 36b § 36b Oö. Energieausweisdatenbank
…Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister ( GWR-Gesetz ); 5. Name, Adress- und Kontaktdaten von a) zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Personen und Stellen ( § 7 Abs. 1 Oö. Bautechnikverordnung 2013 ); b) Eigentümerinnen und Eigentümern der Gebäude; c) Nutzerinnen und Nutzern der Oö. Energieausweisdatenbank. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur erforderlichen Aktualisierung von Daten…
Rückverweise