Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)
§ 24 Oö. BauTV 2013 · Oö. BauTV 2013 · Oö. Bautechnikverordnung 2013
§ 24 § 24Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
… 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch § 24 Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72…
§ 4 § 4Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
…§ 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (1) Den in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für…
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