§ 24 § 24Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
In Kraft seit 16. Februar 2024
Up-to-date
Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)
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