Oö. BauTV 2013
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK Bauplan § 21 Herstellung, Form und Inhalt des Bauplans
§ 22 § 22 Maßstab des Bauplans
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
1. für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000,
2. für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200,
3. für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10
zu wählen.
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
Rückverweise