Den im § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
1. Richtlinie 1 „ Mechanische Festigkeit und Standsicherheit “ vom Mai 2023;
2. Leitfaden „ Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken “ vom Mai 2023.
(Anm: LGBl.Nr. 70/2025)
§ 1 Oö. BauTV 2013 · Oö. BauTV 2013 · Oö. Bautechnikverordnung 2013
§ 1 § 1Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
…1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften § 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Den im § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden: 1. Richtlinie 1 „ Mechanische Festigkeit und Standsicherheit “ vom Mai…
§ 9 § 9Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik
…§ 9 Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik (1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt und können beim…
§ 8 § 8Abweichungen; Geltungsbereich
…§ 8 Abweichungen; Geltungsbereich (1) Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder…
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