Oö. BauTV 2013
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder § 15 Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge
§ 19 § 19 Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
Die Fußböden von Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)
§ 8 Oö. BauTV 2013 · Oö. BauTV 2013 · Oö. Bautechnikverordnung 2013
§ 8 § 8Abweichungen; Geltungsbereich
…Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, sind, nur insoweit, als nicht die…
§ 19 § 19Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
…§ 19 Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge Die Fußböden von Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht…
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