§ 19 § 19Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge
In Kraft seit 01. Oktober 2025
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Die Fußböden von Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)
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