Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:
1. Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
2. Gebäude für Ferienwohnungen;
3. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
4. Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;
5. Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;
6. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
7. Sport- und Freizeitanlagen;
8. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
9. sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)
§ 10 Oö. BauTV 2013 · Oö. BauTV 2013 · Oö. Bautechnikverordnung 2013
§ 10 § 10Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation
…2. HAUPTSTÜCK Besondere bautechnische Vorschriften § 10 Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (1) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten: 1. gebäudeinterne physische Infrastrukturen : physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (zB…
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