§ 8 § 8 Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
1. Abschnitt Taktische Organisation von Einsatzeinheiten § 1 Begriffsbestimmungen
§ 8 § 8 Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug
Rückverweise
Der Feuerlösch- und Katastrophenschutzzug ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von mindestens zwei Zügen (§ 5), dem bei Bedarf die erforderlichen Sonderfahrzeuge angegliedert sind.
Keine Ergebnisse gefunden