§ 7 § 7 Lotsen- und Nachrichtenzug
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
1. Abschnitt Taktische Organisation von Einsatzeinheiten § 1 Begriffsbestimmungen
§ 7 § 7 Lotsen- und Nachrichtenzug
Rückverweise
(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (§ 6); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt.
(2) § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
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