§ 24
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
(1) Die Mannschaftsstärke in Abhängigkeit der Fahrzeuge inklusive der geforderten Ausbildungen gemäß Anlage 4 der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 2027 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen.
(2) Bis zur nächsten Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung aufrecht.
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