§ 22 § 22 Alarmprobe
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
5. Abschnitt Alarmierung § 18 Allgemeines
§ 22 § 22 Alarmprobe
Rückverweise
(1) Alarmmittel, die einer ständigen Überwachung bedürfen, sind wöchentlich einmal zur gleichen festgesetzten Zeit zu erproben.
(2) Die Probezeichen haben sich von den Sirenensignalen nach § 21 deutlich zu unterscheiden.
(3) Für die Sirenenprobe ist ein 15 Sekunden langer gleichbleibender Heulton zu verwenden.
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