§ 21 § 21 Sirenensignal
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
5. Abschnitt Alarmierung § 18 Allgemeines
§ 21 § 21 Sirenensignal
Rückverweise
Erfolgt die Alarmierung mit elektrischen Sirenen, so ist folgendes Signal zu geben: ein dreimal wiederholter 15 Sekunden anhaltender Dauerton, wobei vor jeder Wiederholung des Dauertons eine Pause von 7 Sekunden einzuhalten ist. Das Signal ist erforderlichenfalls mehrmals zu geben.
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