§ 20 § 20 Alarmmittel
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
5. Abschnitt Alarmierung § 18 Allgemeines
§ 20 § 20 Alarmmittel
(1) Zur Alarmierung der Feuerwehren sind insbesondere folgende Alarmmittel geeignet:
1. elektrische bzw. elektronische, ferngesteuerte Sirenen;
2. Meldeempfänger zum Zweck der „Stillen Alarmierung“;
3. bedarfs- und raumgerechte akustische Alarmgeber aller Art.
(2) Für den eventuellen Ausfall eines Alarmmittels sind verlässliche Ersatzalarmmittel (Handsirenen, Fernsprecher und sonstige im Bedarfsfall geeignete akustische oder optische Alarmmittel, wie Abgabe von Warnsignalen durch Feuerwehrfahrzeuge, Warnblinkleuchten, Kirchenglocken ua.) vorzusehen.
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