§ 19 § 19 Alarmierungseinrichtungen
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
5. Abschnitt Alarmierung § 18 Allgemeines
§ 19 § 19 Alarmierungseinrichtungen
(1) Alarmierungseinrichtungen dienen der Warnung der Bevölkerung sowie der Alarmierung der örtlich zuständigen Feuerwehren und müssen über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen.
(2) Die Gemeinde hat Alarmierungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
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