§ 17 § 17 Löschmittel
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
4. Abschnitt Löschmittel § 16 Allgemeines
§ 17 § 17 Löschmittel
Rückverweise
In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Löschmittel stets vorhanden, jederzeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein. Einzelobjekte sind soweit mit Löschmittel zu versorgen, dass eine Brandbekämpfung möglich ist.
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