§ 10 § 10 Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung
In Kraft seit 14. Juli 2026
Up-to-date
Oö. APV
Gliederung
1. Abschnitt Taktische Organisation von Einsatzeinheiten § 1 Begriffsbestimmungen
§ 10 § 10 Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung
Rückverweise
Die Feuerlösch- und Katastrophenschutzabteilung ist die führungs- und versorgungsmäßige Zusammenfassung von Feuerlösch- und Katastrophenschutzbereitschaften. § 9 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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