(1) Jeder Rechtsträger einer Einrichtung hat unbeschadet sonstiger gesetzlicher Voraussetzungen folgende Aufzeichnungen zu führen:
1. Personenbezogene Dokumentation:
a) Stammdaten, Vorgeschichte, Erstkontakt, Anamnesebogen, Zuweisungsdiagnose,
b) individuelle Zielplanung mit dazugehörigen Unterstützungs- bzw. Umsetzungsmaßnahmen,
c) individueller Entwicklungs- bzw. Jahresbericht, in welchem eine Evaluation des Betreuungsverlaufes und der in der Zielplanung festgelegten Unterstützungs- und Umsetzungsmaßnahmen nach Möglichkeit gemeinsam mit der Klientin bzw. dem Klienten stattfindet,
d) Verlaufsdokumentation in mindestens wöchentlichen Rhythmus, mit durchgeführten Unterstützungs- und Begleitmaßnahmen (agogisch, medizinisch, pflegerisch), die den Betreuungsverlauf abbilden; bei Verdacht auf körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt oder auf Vernachlässigung einer Klientin bzw. eines Klienten ist der Behörde eine Gefährdungseinschätzung zu übermitteln,
e) hinsichtlich Auszahlung der Anerkennungsbeträge, sind Auszahlungslisten zu führen, welche das Auszahlungsdatum, den Betrag, sowie den Namen und die Unterschrift der auszahlenden und zahlungsempfangenden Person enthalten.
Die personenbezogene Dokumentation ist vollumfänglich bis zehn Jahre nach dem Austritt der Klientin bzw. des Klienten aus der Einrichtung aufzubewahren.
2. Einrichtungsspezifische Dokumentation:
a) Dienstpläne, die Folgendes enthalten: Adresse, Bereich und Zeitraum für den dieser Plan gilt, voller Name der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Zuordnung und genaue Darstellung der Leitungsstunden (pro Standort), Angabe der Qualifikation, Wochenstundenverpflichtung, geplanter Dienst inklusive Teambesprechungen, Iststunden, Abwesenheitstage, Datum der Freigabe, Unterschrift der Erstellungsperson, für die im Dienstplan verwendeten Kürzel ist eine Legende zur Verfügung zu stellen,
b) Dokumentation von mindestens einmal monatlich stattfindenden Teambesprechungen,
c) Nachweis über das Angebot von Supervision,
d) Anwesenheitslisten von betreuten Personen,
e) Zeiterfassung des Personals,
f) aktuelle Auflistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Leitungsperson mit Angabe der Qualifikation und Stundenverpflichtung sowie Stundenzuordnung zu den jeweiligen Standorten,
g) aktuelle Auflistung der Klientinnen und Klienten mit Angabe der Betreuungsform,
h) Stellenbeschreibungen mit genauem Anforderungsprofil, Tätigkeitsbereich, Datum und Unterschrift der verbindlichen Kenntnisnahme.
Alle einrichtungsspezifischen Unterlagen sind mit dem Namen des Rechtsträgers, dem Bereich und der Adresse auszuweisen.
(2) Für Wohneinrichtungen mit einer Tagesbetreuung bzw. Tagesstätte für Menschen mit besonderen Bedürfnissen am gleichen Standort ist eine gemeinsame Führung der einrichtungsspezifischen Dokumentation möglich.
(3) Jeder Rechtsträger hat über Anforderung der Landesregierung zur Durchführung einer Sozialplanung heimbezogene Daten, wie Zahl der betreuten Personen, aufgeschlüsselt nach Alter, Geschlecht und Betreuungsformen, sowie Anzahl, Ausbildung und Qualifikation der Mitarbeiter vorzulegen.
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