(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat für jeden Standort eine Leiterin bzw. einen Leiter zu bestellen, die bzw. der folgenden persönlichen und sachlichen Anforderungen entsprechen muss:
1. soziale Kompetenz und Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern,
2. Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 7 Abs. 4,
3. Lehrgang für eine Leitungsfunktion im Sozialbereich im Umfang von zumindest 90 Unterrichtseinheiten oder Nachweis der Absolvierung dieser Lehreinheiten und Unterrichtseinheiten im Rahmen der Grundausbildung.
(2) Aufgaben der Einrichtungsleitung sind insbesondere:
1. Umsetzung der einrichtungsspezifischen und auf Klientinnen und Klienten bezogenen rechtlichen Vorgaben,
2. Anleitung und Koordination von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
3. Kommunikation mit Klientinnen und Klienten und deren Angehörigen sowie Öffentlichkeits- bzw. Gemeinwesenarbeit,
4. Beschwerdemanagement,
5. Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung.
(3) Das erforderliche Ausmaß an Leitungsstunden zur Gewährleistung der Durchführung der Leitungsaufgaben wird seitens der Behörde aufgrund eines Sachverständigengutachtens insbesondere unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der Klientel, der Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und dem Konzept der Einrichtung festgelegt.
Geht das Erfordernis an Leitungsstunden an einem Standort über ein Vollzeitäquivalent hinaus, können von der Betreuung freigestellte Assistentinnen und Assistenten eingesetzt werden. Die Leitungstätigkeit bedingt die Anwesenheit am Standort.
(4) Mit Zustimmung der Behörde ist im Einzelfall für zwei oder mehrere Einrichtungen eine gemeinsame Leitung möglich. Dies gilt auch für Einrichtungen im Wohnverbund.
(5) Leitungspersonen dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Menschen mit besonderen Bedürfnissen gefährdet erscheinen lassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden