(1) In jeder Einrichtung muss sichergestellt sein, dass im Anstellungsverhältnis (inklusive Pooldienste) ausreichendes und fachlich qualifiziertes Personal für die Begleitung, Anleitung, Pflege, Betreuung und Rehabilitation im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung steht. Die erforderliche Anzahl und die Qualifikation des Personals richten sich nach dem Betreuungsangebot gemäß Betreuungskonzept, der Anzahl der Klientinnen und Klienten und der Betreuungsform.
(2) Die Mindestpersonalbedarfe für die einzelnen Betreuungsformen sind der Anlage 4 zu entnehmen. Der Mindestpersonalbedarf ist im Bewilligungsbescheid für den Betrieb der Einrichtung festzulegen.
(3) Ausgehend vom Mindestpersonalbedarf muss jedoch zumindest in:
1. teilstationären Einrichtungen: 50% des eingesetzten Personals,
2. stationären Einrichtungen: 60% des eingesetzten Personals,
3. sonstigen Einrichtungen: 60% des eingesetzten Personals und
4. Schwerpunkteinrichtungen: 75% des eingesetzten Personals
über eine fachliche Ausbildung gemäß Abs. 4 verfügen.
(4) Als fachlich qualifiziert gelten insbesondere:
1. Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung, Familienarbeit und Altenarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230,
2. Fach-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung, Altenarbeit im Sinne des NÖ Sozialbetreuungsberufegesetzes 2007, LGBl. 9230,
3. Sozialarbeiterinnen und -arbeiter,
4. Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistentinnen und -assistenten und Pflegeassistentinnen und -assistenten im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2024 ,
5. Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten sowie Logopädinnen und Logopäden im Sinne des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 - MTDG), BGBl. I Nr. 100/2024,
6. Diplomierte Berufspädagoginnen und -pädagogen,
7. Sozialpädagoginnen und -pädagogen,
8. Elementarpädagoginnen und -pädagogen im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060,
9. Pädagoginnen und Pädagogen,
10. Fachkräfte für Bildungs- bzw. Erziehungswissenschaften,
11. Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Musiktherapie oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Musiktherapie,
12. Mal- und Gestaltungstherapeutinnen und -therapeuten,
13. Heilpädagoginnen und -pädagogen,
14. Psychologinnen und Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2024, sowie Personen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium im Studienfach Psychologie im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2021/177 . Nr. 50/2024, des Fachhochschulgesetzes, BGBl. I Nr: 340/1993 in der Fassung BGBl I Nr. 50/2024 oder des Privathochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung BGBl I Nr. 50/2024,
15. Ärztinnen und Ärzte,
16. Psychotherapeutinnen und -therapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024, Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Psychotherapie(wissenschaften) oder einem abgeschlossenen Masterstudium der Psychotherapie(wissenschaften) und Psychotherapeutinnen und -therapeuten in Ausbildung unter Supervision,
17. Diplomierte Lebens- und Sozialberaterinnen und -berater, die über die entsprechende gewerberechtliche Genehmigung gemäß der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2024 verfügen,
18. Absolventinnen und Absolventen der Diplomlehrgänge für Sozialpsychiatrische Arbeit, des Studiums der Pflegewissenschaften, des Masterstudiums Sozial- und Integrationspädagogik, des Masterstudiums Konduktive Förderung und Akademischer Expertinnen und Experten in Konduktive Förderung, des Masterstudiums Sportwissenschaft mit dem Pflichtmodul Trainingstherapie, des Bachelorstudiums und Masterstudiums Umweltpädagogik und Beratung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (MSC-Lehrgang Green Care) sowie des Fachhochschullehrgangs Erlebnispädagogik,
19. Akademische Psychosoziale Beraterinnen und -berater.
Ausbildungen, welche als fachlich qualifiziert anerkannt waren und zwischenzeitlich ausgelaufen sind, sind den genannten Ausbildungen gleichzusetzen.
(5) Das eingesetzte Personal darf keine gerichtlichen Verurteilungen haben, die das Wohl der Menschen mit besonderen Bedürfnissen gefährdet erscheinen lassen.
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