§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) In stationären Einrichtungen und bei „Wir im Alter“ darf die Anzahl an Plätzen pro Standort 26 nicht übersteigen.
(2) In Schwerpunkteinrichtungen darf die Anzahl an Plätzen pro Standort 10 nicht übersteigen. Werden am Standort mehr als 6 Personen betreut, sind mindestens 2 Gruppen zu führen.
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