(1) In einer Tagesstätte muss für jede betreute Person eine Gesamtfläche von mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Im Rahmen der Tagesbetreuung in der Wohneinrichtung müssen für jede externe Klientin bzw. jeden externen Klienten 15 m² Gesamtfläche in den von Bewohnerinnen und Bewohnern gemeinsam genutzten Küchen-, Wohn- und Essbereichen zur Verfügung stehen.
Weitere Mindestanforderungen sind:
1. Gruppen-/Arbeitsräume,
2. Freibereich (Terrasse, Garten, Balkon, Loggia oder dgl.) entsprechend den örtlichen Gegebenheiten,
3. eine entsprechend der Art und Größe der Einrichtung ausreichende Anzahl von Toiletten für die Klientinnen und Klienten; wird für die Klientinnen und Klienten jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette errichtet, muss mindestens eine Toilette barrierefrei ausgeführt werden; ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten,
4. ein barrierefreies Badezimmer (Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne),
5. für Personen mit hohem Pflegebedarf ist ein Pflegebad vorzusehen (z. B. Pflegebadewanne, Liegedusche, Sitzdusche, Liege für Inkontinenzversorgung),
6. hygienische Händereinigung- und -desinfektion ist zu gewährleisten,
7. Nebenräume (z. B. Lagerräume),
8. Garderobe mit versperrbarem Kasten für jede betreute Person,
9. Dienstzimmer bzw. Bürobereich,
10. Notrufmöglichkeiten gemäß Unterstützungsbedarf der Klientinnen bzw. Klienten (Notrufknopf, Notrufuhr, Notrufsender, Kontaktmatte, etc.).
(2) In einer stationären Einrichtung, bei „Wir im Alter“ und in einer Rehabilitationseinrichtung muss für jede betreute Person eine Gesamtfläche von mindestens 35 m² zur Verfügung stehen. Weitere Mindestanforderungen sind:
1. Mindestgröße im Einbett-Zimmer: 12 m², für Menschen mit permanenter Mobilitätsbehinderung 17 m². Einzelzimmern ist der Vorzug zu geben,
2. Mindestgröße im Zweibett-Zimmer: 18 m², für Menschen mit permanenter Mobilitätsbehinderung 23 m². Zweibett-Zimmer sind nur in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der Bewilligung zulässig,
3. die Zimmer und Räume sind entsprechend dem Betreuungs- und Pflegebedarf der Klientin bzw. des Klienten mit einer zweckmäßigen und funktionsfähigen Grundausstattung (Bett, Kasten, Tisch, Sessel, etc.) zu versehen,
4. eine Sanitäreinheit, bestehend aus einem Waschbecken, einer Dusche oder Badewanne und getrenntem WC für jeweils maximal 4 betreute Personen,
5. für Personen mit hohem Pflegebedarf ist ein Pflegebad vorzusehen (z. B. Pflegebadewanne, Liegedusche, Sitzdusche, Liege für Inkontinenzversorgung),
6. hygienische Händereinigung- und -desinfektion ist zu gewährleisten,
7. Küche,
8. Wohn- und Essbereich,
9. Nebenräume (z. B. Lagerräume),
10. Dienstzimmer bzw. Bürobereich, bei Nachtdiensten mit Schlafmöglichkeit,
11. Notrufmöglichkeiten gemäß Unterstützungsbedarf der Klientinnen bzw. Klienten (Notrufknopf, Notrufuhr, Notrufsender, Kontaktmatte, etc.).
(3) In Schwerpunkteinrichtungen muss für jede betreute Person eine Gesamtfläche von mindestens 50 m² zur Verfügung stehen. Im Übrigen gelten die Mindesterfordernisse nach Abs. 1 und 2.
(4) Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Abs. 1 und 2 sind für bestimmte Einrichtungsformen mit Bescheid festzulegen.
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