(1) Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung von Einrichtungen muss so beschaffen sein, dass die Durchführung einer fachgerechten Betreuung entsprechend dem Betriebs- und Personalkonzept ermöglicht wird, sodass hygienische Standards eingehalten und körperliche Unversehrtheit sowie ausreichend Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten gewährleistet werden.
(2) Die Einrichtungen sind entsprechend der Art der auszugleichenden Behinderung bzw. Erkrankung der betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen barrierefrei zu errichten und auszustatten.
(3) Einrichtungen müssen entsprechend ihrer Art und Größe derart geplant, ausgeführt und betrieben sein, dass bei einem Brand den betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen ein rasches und sicheres Verlassen des Gebäudes oder eine Rettung gewährleistet wird.
Insbesondere sind in den Einrichtungen die in Anlage 3 aufgelisteten Anforderungen zu erfüllen.
(4) Der Träger einer Einrichtung ist zu einer laufenden Instandhaltung der gesamten Einrichtung verpflichtet und hat Mängel, die zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen führen können, unverzüglich zu beheben.
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