§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der Standort einer Einrichtung muss entsprechend den örtlichen Gegebenheiten den betreuten Menschen mit besonderen Bedürfnissen eine volle und wirksame Teilhabe im Ort bzw. in der Gemeinde ermöglichen und folgende infrastrukturelle Anforderungen erfüllen:
1. Erreichbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen (z. B. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfes, Banken, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken, Freizeiteinrichtungen),
2. Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel,
3. öffentliche Grünflächen, Parkanlagen etc. im Nahbereich.
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