(1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als bewilligungspflichtige soziale Einrichtungen gemäß § 49 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200:
1. Teilstationäre Einrichtungen : Dies sind Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die eine soziale und berufliche Eingliederung inklusive betrieblicher Praktika ermöglichen. Teilstationäre Einrichtungen umfassen Tagesstätten und Tagesbetreuung in Wohneinrichtungen.
2. Stationäre Einrichtungen : Dies sind Wohneinrichtungen inklusive Einzelwohnungen, die Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Lebensbereich Wohnen zur Verfügung stehen.
3. Sonstige Einrichtungen : Diese Einrichtungen umfassen Wohnen und Tagesbetreuung. Zu den sonstigen Einrichtungen zählen:
a) Rehabilitationseinrichtungen: Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen mit zeitlicher Befristung des Aufenthaltes.
b) „Wir im Alter“: Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen im Alter, die das 55. Lebensjahr erreicht haben und altersbedingt nicht mehr in einer Tagesstätte tätig sind.
c) Schwerpunkteinrichtungen: Einrichtungen für Menschen mit intellektueller Behinderung und/oder psychischer Erkrankung, bei denen massive Selbst- und/oder Fremdgefährdungen auftreten.
4. Wohnverbünde: Ein Wohnverbund umfasst maximal drei stationäre Einrichtungen, wobei die Standorte maximal 1,5 Kilometer voneinander entfernt sein dürfen. Abweichungen von der maximalen Entfernung sind aus räumlichen und organisatorischen Gründen im Einzelfall möglich.
(2) Betreuungsformen :
Die Formen der Betreuung richten sich nach den Bedarfen der einzelnen Klientin bzw. des einzelnen Klienten. Die Formen der Betreuung in stationären und teilstationären Einrichtungen sowie sonstigen Einrichtungen sind in Anlage 1 geregelt.
(3) Betriebszeiten :
Unter Betriebszeit ist die Zeit zu verstehen, in der Menschen mit intellektueller Behinderung und/oder psychischer Erkrankung in Einrichtungen betreut und angeleitet werden. Die weitere Ausgestaltung der Betriebszeiten ist in Anlage 2 geregelt.
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