§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) § 6 Abs. 1 und 2 finden auf Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 50 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, besteht, keine Anwendung.
(2) Sofern noch keine schriftlichen Betreuungsverträge für Tagesstätten bestehen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des § 16 entsprechen, bleiben in Geltung.
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