§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.
(2) Adresse, E-Mail und Telefonnummer der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort in barrierefreier Form deutlich sichtbar kundzumachen und wenn möglich auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
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