§ 17 § 17
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, zur Abdeckung von Personen- und Sachschäden insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Feuerversicherung abzuschließen. Die näheren Angaben über die Versicherung und deren Vertragsbedingungen sind im Betreuungsvertrag anzuführen.
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